Rechtsprechung – Heilkunde-/Heilmittelwerberecht
LG Essen – Werbung eines Massagesalons für heilkundliche Behandlungen
Weit über die durch das Heilpraktikergesetz und Heilmittelwerbegesetz gesetzten Grenzen hinaus ging ein Massagesalon, welcher von einer Thailänderin und ihrem Ehemann betrieben wurde. Ohne im Besitz der für die Ausübung der Heilkunde erforderlichen Erlaubnis zu sein, wurde in der Werbung die Behandlung von Migräne und Schmerzen mit Thai-Massage, Aromatherapie und Fußreflexzonenmassage angeboten. Darüber hinaus wurde in der betreffenden Werbung behauptet, dass die fachliche Kompetenz der Werbenden sehr erfolgreich bei Migräne, Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen helfe. Der von den Betreibern verwendete Name des Massagesalons enthielt die Bezeichnung "Medical". Es wurde auch eine Internetseite unterhalten, auf der wechselnd einmal die Ehefrau und im weiteren Verlauf der Ehemann als Betreiber angegeben wurde. Die Argumente des Beklagten, mit welcher dieser die Klage abwehren wollte, ließ das LG Essen nicht gelten sondern verurteilte diesen umfassend zur Unterlassung der unzulässigen Ankündigung heilkundlicher Verfahren und Behandlungen. Des weiteren untersagte das Gericht das Versprechen von Behandlungserfolgen, die Bezeichnung "Medical" sowie die unzutreffende Angabe des Anbieternamens auf der Homepage des Massagesalons. (Urteil 42 O 81/10 vom 02.03.2011)
Landgericht Hildesheim – Irreführende Indikationsangaben in Heilpraktikerwerbung
Eine Heilpraktikerin hatte im Internet für eine "SanaZon-Therapie" geworben, die auf einer Diagnose mittels Dunkelfeldmikroskopie, Iris-Diagnose und Gespräch beruht und die Elemente Ozon, Isopathie, Spagyrik und Homöopathie enthält. Für diese Therapie hatte sie in ihrer Werbung verschiedene Anwendungsgebiete angegeben, u.a. Herz-Kreislauf-Leiden, Schlaganfälle, Thrombosen und Augenkrankheiten. Das Landgericht Hildesheim untersagte der Heilpraktikerin die Werbung mit den betreffenden Anwendungsgebieten, da wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, dass die von der Heilpraktikerin beworbene Therapie die genannten Krankheiten heilen oder lindern kann. Grundlage für das Verbot ist § 3 Ziffer 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist eine Werbung irreführend, mit der Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Die Heilpraktikerin hatte angeboten, in ihrer Werbung den einschränkenden Zusatz zu veröffentlichen, dass ihre Therapie und Methoden schulmedizinisch nicht gesichert seien. Das Gericht stellte fest, dass ein derartiger Zusatz nichts an der Unzulässigkeit der verbotenen Angaben ändern würde. (Urteil 11 O 19/09 vom 04.11.2009)
LG Wuppertal – Redaktionelle Werbung einer Physiotherapeutin
Kurzen Prozess machte das LG Wuppertal mit einem in einer Zeitung veröffentlichten Werbeartikel einer Physiotherapeutin. Obwohl der Artikel mit dem Wort "Anzeige" gekennzeichnet war, wandte die beklagte Physiotherapeutin ein, es handele sich um einen redaktionellen Beitrag, die Angabe "Anzeige" habe der Zeitungsverlag in den Artikel gesetzt, ohne dies mit ihr abzusprechen. Die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gelten nur für Werbung, jedoch nicht für redaktionelle Artikel. Außerdem handele es sich bei den im Artikel beschriebenen Leistungen um Tätigkeiten, welche die Beklagte im Rahmen ihres Berufes als Physiotherapeutin erbringen dürfe, und nicht um umfassende und einschränkungslose Behandlungen. Das LG Wuppertal führt in seinem Urteil aus, dass es für die Einordnung des Artikels als Werbung ausschließlich auf den Inhalt des Artikels ankomme. Da dieser werbenden Charakter habe, unterfalle er als Werbung auch dem HWG. Des weiteren bewerbe die Beklagte in ihrer Anzeige Behandlungen, für die sie als Physiotherapeutin nicht über die entsprechende Erlaubnis gemäß § 1 Heilpraktikergesetz verfüge. Die in dem Werbeartikel verwendeten fremdsprachliche Fachausdrücke untersagte das LG Wuppertal und stellte darüber hinaus fest, dass die in dem Artikel verwendete Bezeichnung der Beklagten als "staatlich geprüfte Therapeutin" irreführend ist. (Urteil 11 O 97/10 vom 07.12.2010)