Rechtsprechung zum Thema: Nebenkostenhinweis in Vermietungsanzeigen
Auszug aus dem Urteil des LG Berlin vom 20.04.1999 zu Az. 15 S 6/98 (AG Charlottenburg 26 a C 170/98 vom 15.09.1998)
Tatbestand
Die Beklagte, die Immobilienmaklerin ist, verpflichtete sich gegenüber dem Kläger, einem eingetragenen Wettbewerbsverein, mit Unterlassungserklärung vom 30.06.1994, es zu unterlassen, "in öffentlicher Werbung als Wohnungsvermittler die Vermietung von Wohnräumen anzuzeigen, ohne gem. § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz anzugeben, ob Nebenkosten zusätzlich zum Mietpreis zu vergüten sind oder nicht".
Am 15. April 1998 schaltete die Beklagte in der ... folgende Anzeige:
Schöneberg, Kolonnenstr., mod. Altbau, Parkett, EBK, 2 Bäder, Gasetagenheizung, 4 Zimmer, 130 m², Bruttokaltmiete 1820,- DM!
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Anzeige vom 15. April 1998 gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, da sie neben der Angabe "Bruttokaltmiete 1820,- DM" nicht angegeben habe, ob sich dieser Marktpreis incl. aller Nebenkosten versteht.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zu, weil die Beklagte mit ihrer Anzeige vom 15. April 1998 gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat, indem sie in der Anzeige nicht angegeben hat, ob neben dem dort genannten Mietzins noch weitere Nebenkosten entstehen.
Allein durch den Begriff "Bruttokaltmiete" ist für den wohnungssuchenden Laien nicht ersichtlich, ob neben dem in der Anzeige genannten Betrag noch zusätzliche Nebenkosten zu zahlen sind oder nicht.
Zwar wurde der Begriff der "Bruttokaltmiete" bis zur Veröffentlichung des Berliner Mietspiegels 1998 früher in den veröffentlichten Mietspiegeln verwandt und dort erläutert. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich daraus aber nicht, dass damit dem wohnungssuchenden Laien der Begriff der Bruttokaltmiete ohne eine entsprechende Erläuterung in der Anzeige selbst bekannt ist, zumal allein durch die Verwendung des Begriffs "Bruttokaltmiete" in dem Berliner Mietspiegel nicht die allgemeine Verständlichkeit dieses Begriffes für den Laien gegeben ist. Denn durch die Veröffentlichung ist nicht gewährleistet, dass der Wohnungssuchende den Mietspiegel, sei es auch nur, weil er bisher nicht im Berliner Wohnraum gewohnt hat, erhalten hat, ob er diesen gelesen hat und ob er die im Mietspiegel enthaltene Erläuterung beim Lesen der Anzeige noch im Gedächtnis hat.
Mithin ist es erforderlich, um den Begriff "Bruttokaltmiete" auch für den wohnungssuchenden Laien verständlich zu machen, in der Anzeige anzugeben, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind oder nicht, wozu sich die Beklagte in der Unterlassungserklärung auch ausdrücklich verpflichtet hat.
Ratschläge für die Praxis
Aus § 6 Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) ergibt sich, dass der Wohnungsvermittler in öffentlichen Bekanntmachungen (z.B. Zeitungsanzeigen), mit denen er Interessenten für Mietwohnungen sucht, darüber aufklären muss, ob Nebenkosten zusätzlich zum Mietpreis zu vergüten sind oder nicht.
Wie das vorstehende Urteil zeigt, sollte diese Aufklärung klar und unmissverständlich sein. Umschreibungen wie "Kaltmiete", "Warmmiete", "Exclusivmiete", "Bruttokaltmiete", "Endmiete" sind nicht zu empfehlen. Die Angaben "plus Nebenkosten" und "einschließlich (inklusive) Nebenkosten" sind hingegen eindeutig und schließen den Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift aus. Abkürzungen wie "+ NK" und "einschl. NK" sind unproblematisch.
| Falsch | Richtig |
| 1.120,- € kalt 1.200,- € exclusiv 1.200,- € netto 1.200,- € Nettokaltmiete |
1.200,- € + NK |
| 1.350,- € Warmmiete 1.350,- € brutto 1.350,- € Gesamtmiete |
1.350,- € einschl. NK |