Rechtsprechung zum Thema: Namensangabe in Vermietungsanzeigen

Auszug aus dem Urteil des LG Düsseldorf vom 16.01.2002 zu 12 O 172/01

Leitsatz

1. Der Wohnungsvermittler muss in Vermietungsanzeigen seinen Namen angeben. Die Nichtangabe stellt einen wesentlichen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 WoVermittG dar und damit auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Verstoß gegen § 1 UWG.

2. Der Wohnungssuchende muss aus der Anzeige eindeutig ersehen können, mit wem er es zu tun hat und wer unter Umständen eine Provision für die Vermittlung des Mietvertrages fordert.

 Aus dem Urteil

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2001 unter Mitwirkung der Richter Neiseke, Dr. Wirtz und Pastohr für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Wohnungsangebote und/oder -gesuche als Wohnungsvermittlerin zu veröffentlichen, ohne zugleich ihren Namen anzugeben, wenn dies wie in den nachfolgend abgebildeten Anzeigen in der Zeitung "Rheinische Post" vom ... .2000 in der Rubrik "Mietangebote" auf der Seite ... und in der Zeitung "Düsseldorfer Anzeiger" vom ... 2000 auf Seite ... geschieht:

Appartement, ca. 35 m² , möbliert, Gartenterrasse, auf Wunsch mit Hotelservice, 650,- + NK, Kaution u. 1 MM Provision, Immob., Tel.:
D-Hassels, App., ca. 35 m², Garten-Terr., auf Wunsch mit Hotelservice, 650,- DM + NK, Kaut. und 1 MM Prov. Immob. Tel.:

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener rechtsfähiger Verband, der - wie er vorträgt - nach seiner Satzung der Förderung gewerblicher Interessen dient. Die Beklagte beschäftigt sich mit der Vermittlung von Immobilien.

In der Zeitung "Rheinische Post" vom ... .2000 auf der Seite ... und in der Zeitung "Düsseldorfer Anzeiger" vom ... .2000 auf der Seite ... veröffentlichte die Beklagte die beiden Anzeigen, die im Urteilsausspruch zu 1. wiedergegeben sind. Mit ihnen bietet die Beklagte dem wohnungssuchenden Publikum als Wohnungsvermittlerin die Vermietung einer Wohnung zu einem Mietpreis von 650,00 DM an, ohne dass in den Inseraten der Name der Beklagten erscheint.

 Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt.

Mit der Veröffentlichung der Werbeanzeigen vom ... und ... .2000 hat die Beklagte gegen § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoßen. Der Kläger ist befugt, diesen Verstoß im Wege der Unterlassungsklage geltend zu machen.

Die Beklagte ist gemäß den §§ 1 UWG, 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet. Gemäß § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetztes darf der Wohnungsvermittler öffentlich nur "unter Angabe seines Namens" Wohnräume anbieten. Dieses Erfordernis erfüllt die Beklagte mit der in den beanstandeten Anzeigen gewählten Bezeichnung "Immob." nicht. § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetztes will sicherstellen, dass die angesprochenen Verkehrskreise über die Person des Inserenten nicht im Unklaren gelassen werden. Der Wohnungssuchende soll wissen, von welchem Makler das Angebot stammt (vgl. Häring, BlGBW 1974, 105).

Dieser Verstoß begründet zugleich die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung im Sinne von § 1 UWG. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1993, 838 ff.) Das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig im Wettbewerb erscheinen lassen, ist daher nicht erforderlich. Der Kläger als Verband ist schließlich auch materiell berechtigt, den vorliegenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da dieser Anspruch "eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen" (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten ist geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Wie bereits dargelegt, will § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes sicherstellen, dass das angesprochene Publikum über die Person des Inserenten nicht im Unklaren gelassen wird; der Wohnungssuchende soll wissen, von wem das Angebot stammt. Der Mietinteressent soll genau wissen, wer der Vermittler ist, der Provision von ihm verlangt, gerade weil eine solche Provision immer wieder von Personen gefordert wird, die hierzu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht befugt sind. Der Schutzzweck der Bestimmung, die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu bewahren, liefe jedoch leer, wenn der Mieter oder Mietinteressent mangels Namensangabe die Berechtigung der Provisionsforderung nicht überprüfen könnte. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Namensangabe berührt damit nachhaltig die Interessen der Wohnungssuchenden und der Mitbewerber; darauf ist bei der Beurteilung der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung maßgeblich abzustellen (vgl. das beiden Partien bekannte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.02.1996 - 20 U 22/95). Entgegen dem Sinn und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes schaffen derartige Verstöße die Voraussetzung dafür, dass Wohnungssuchende ungerechtfertigt mit Provisionen belastet werden können. Insofern ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch davon auszugehen, dass die Auswirkungen eines solchen Wettbewerbsverstoßes auch so erheblich sind, dass seine Verfolgung wirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die Allgemeinheit hat in der Tat ein Interesse daran, dass der Wohnungsvermittler sich als solcher zu erkennen gibt, so dass der Wohnungssuchende stets weiß, mit wem er es zu tun hat und ob er ein provisionspflichtiges Geschäft zu erwarten hat. Die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers werden daher in der Tat berührt, wenn ein Wohnungsvermittler sich nicht als solcher und schon gar nicht namensmäßig zu erkennen gibt. Die Beklagte mag recht haben, wenn sie sagt, dass dem Verbraucher durch die Benennung der Provisionsforderung und den Hinweis auf einen Immobilienmakler als Inserenten deutlich vor Augen geführt wird, dass es sich bei dem zu vermittelnden Geschäft um ein provisionspflichtiges Geschäft eines gewerblichen Maklers handelt. Im vorliegenden Fall trifft die überlegung nur zu einem Teil zu, da sich der Makler schon nicht namensmäßig zu erkennen gegeben hat und der Interessent damit im Unklaren gelassen ist, von wem das Angebot stammt und mit wem er es zu tun hat.

Die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit ändert an der vorgenommenen Wertung nichts. Wie das OLG Düsseldorf in seiner beiden Parteien bekannten Entscheidung vom 27.02.1996 dargelegt hat, ist die Durchsetzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom Gesetzgeber nahezu ausschließlich in die Hände der Konkurrenten und bestimmter Verbände gelegt worden. Die Möglichkeit einer zusätzlichen straf- oder ordnungsrechtlichen Sanktion kann deren zivilrechtliche Ansprüche daher grundsätzlich nicht berühren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 108 Abs. 1 ZPO.


Ratschläge für die Praxis

Der Wohnungsvermittler ist aus § 6 Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz verpflichtet, in öffentlichen Wohnungsangeboten oder -gesuchen seinen Namen anzugeben. Diese Vorschrift gilt insbesondere auch für Zeitungsanzeigen. Name des Wohnungsvermittlers im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist der Name, der im Handelsregister eingetragen ist. Sofern ein Eintrag im Handelsregister nicht vorliegt, ist der Name des Wohnungsvermittlers der Vor- und Zuname der natürlichen Person. Nicht im Handelsregister eingetragene Phantasiebezeichnungen des Geschäftes können zusätzlich zum Eigennamen angegeben werden, unter der Voraussetzung, dass mit einer Phantasiebezeichnung nicht gegen andere gesetzliche Vorschriften verstoßen wird (Irreführung, Verletzung von Namens- und Markenrechten). Auch wenn eine vom Wohnungsvermittler gewählte und über einen langen Zeitraum verwendete Phantasiebezeichnung seines Betriebes in der öffentlichkeit bekannt ist, reicht die Angabe der Phantasiebezeichnung alleine nicht aus, wenn diese im Handelsregister nicht als Name der Firma eingetragen ist. Die Angabe des Familiennamens des Wohnungsvermittlers dürfte dann ausreichend sein, wenn eine Verwechslung mit Mitbewerbern ausgeschlossen werden kann. Besteht die Gefahr der Verwechslung – z.B. bei häufig auftretenden Familiennamen - wird die ausgeschriebene oder abgekürzte Angabe des Vornamens erforderlich. Wir raten an, zusammen mit dem Namen auch die Rechtsform einer eingetragenen Firma anzugeben (GmbH, oHG, e.K. etc.).