Rechtsprechung zum Thema: "Mietpreis/Kaufpreis + Garage"

Auszug aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.07.1999 zu Az. 2 U 52/99

Tatbestand

Die Parteien sind Immobilienmakler. Sie stehen bei der Vermietung von Wohnungen in den Stadtgebieten Monheim, Monheim-Baumberg, Langenfeld, Hilden und Solingen im Wettbewerb.
In der Ausgabe des ".... Wochenanzeigers" vom 07. Oktober 1998 ließ die Antragsgegnerin eine Anzeige mit folgendem Text veröffentlichen:

Hilden, 3 Zi, KDB Balk., 80 m² Wfl. 1000 m² Garten, 1.290,- + NK + 80,- Garage.

Die Antragstellerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV, weil die Antragsgegnerin den für die Wohnung und die dazugehörige Garage verlangten Endpreis (von 1.370 DM) in ihrer Anzeige nicht gesondert ausgewiesen habe. Da die Angabe des Endpreises nicht nur versehentlich, sondern planmäßig unterblieben sei, habe die Antragsgegnerin zugleich gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.

Entscheidungsgründe

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat der Kaufmann, der dem Letztverbraucher Waren oder Leistungen anbietet, die Endpreise anzugeben, die einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Dasselbe gilt für denjenigen, der unter Angabe von Preisen wirbt. Enthält das Angebot oder die Werbung eine preisliche Aufgliederung, sieht § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV vor, dass nicht nur der Endpreis anzugeben, sondern dieser gegenüber den sonstigen Preisbestandteilen besonders hervorzuheben ist.

Als Endpreis, den es anzugeben gilt, ist in Fällen der Vermietung derjenige Betrag anzusehen, der - ohne die erst später entstehenden verbrauchsabhängigen Kosten - im Mietvertrag als das Gesamtentgelt für die Gebrauchsüberlassung des beworbenen Objektes vereinbart werden soll (BGH - qm-Preisangeben II). Im Streitfall wäre von der Antragsgegnerin demnach der für die Wohnung und die dazugehörige Garage verlangte Mietzins von 1.370 DM in der Anzeige - hervorgehoben - als Endpreis auszuweisen gewesen.

Dass die Wohnung und die Garage - worauf die Antragsgegnerin verweist - eine teilbare Sachgesamtheit bilden, deren Bestandteile auch einzeln vermietet werden könnten, ist insoweit ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die Wohnung und die Garage nach dem eindeutigen Inhalt der Anzeige nur gemeinsam zur Vermietung angeboten werden. Sie bilden deshalb auch zusammen die beworbene Ware, deren Endpreis anzugeben ist.


Ratschläge für die Praxis

Werden Wohnungen/Häuser zusammen mit einer Garage oder einem Stellplatz angeboten oder für diese geworben, so ist jeweils der Endpreis anzugeben, der sich aus dem Preis für die Wohnung/das Haus und der Garage/dem Stellplatz zusammensetzt. Dies gilt sowohl für den Verkauf als auch für die Vermietung.

Falsch Richtig

380.000,- € + Garage/TG
380.000,- € + 20.000,- € Garage/TG

400.000,- €

1.200,- € + Garage/TG
1.200,- € + 80,- € Garage/TG

1.280,- €


Wenn der Kauf oder die Anmietung der Garage/des Stellplatzes freigestellt ist, so muss aus Wohnung/Haus und Garage/ Stellplatz kein Endpreis gebildet werden. Auf diesen Umstand muss jedoch hingewiesen werden, z.B. durch die Angaben: 380.000,- €, Garage/TG 20.000,- € möglich; 1.200,- €, Garage/TG 80,- € möglich.

Es ist erlaubt, den Endpreis in Preisbestandteile aufzugliedern, jedoch muss hierbei der Endpreis hervorgehoben werden (§ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung).

Falsch Richtig

380.000,- € + 20.000,- €
Garage/TG = 400.000,- €

380.000,- € + 20.000,- €
Garage/TG = 400.000,- €

1.200,- € + 80,- € Garage/TG
= 1.280,- €

1.200,- € + 80,- € Garage/TG
= 1.280,- €